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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für unsere derzeitige und künftige Geschäftsverbindung gelten folgende Geschäftsbedingungen:

1. Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, unbeschadet aller sonstigen Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über bankübliche Zinsen zu berechnen. Außerdem sind wir bei Zielüberschreitungen berechtigt, von allen Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten.

Die Gefahrenhaftung geht mit Übergabe der Tiere auf den Käufer über! Verzögert sich die Übergabe infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Anlieferungsbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer teilt die Anlieferungsbereitschaft mit.

2. a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichem gelieferten Vieh vor bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung mit uns bestehenden und zukünftig entstehenden Forderungen.

b) Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar gemischt oder vermengt, so erlangen wir Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert unserer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der anderen Ware entspricht. Jede Be- oder Verarbeitung (auch Umwandlung, Mästung, Schlachtung) der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrage. Wir erwerben unmittelbar das Eigentum an der neuen Sache; der Käufer ist verpflichtet, diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren. Anfallende Nachzucht wird mit der Geburt ebenfalls unser Eigentum und ist ebenfalls sorgfältig zu pflegen und zu verwahren.

c) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Waren oder Tiere, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Waren sowie der Nachzucht, nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungs-übereignung oder Verpfändung. Landwirte, Aufzüchter und Mäster dürfen die noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Tiere nur mit unserer vorherigen Zustimmung veräußern.

d) Der Käufer tritt hiermit alle Rechte und Ansprüche auch gegen Versicherungen und Tierseuchenkassen, aus der Veräußerung, dem Verlust, der Beschädigung oder Ähnliches der uns gehörenden bzw. mitgehörenden Waren sowie Ansprüche aus dem Untergang unseres Eigentums schon jetzt an uns ab; bei Miteigentum ist ein dem Wert unseres Miteigentumsanteils entsprechender erstrangiger Teilbetrag abgetreten. Der Käufer ist bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, jedoch gelten erfolgte Zahlungen als für uns vereinnahmt. Wir sind jederzeit zum Einzug der Forderungen berechtigt und können jederzeit die Benennung der Drittschuldner und die Aushändigung von Abtretungsanzeigen verlangen.

e) Pfändungsversuchen oder sonstigen Zugriffen Dritter gegen unser Vorbehaltseigentum oder Miteigentum oder gegen die uns abgetretenen Ansprüche und Rechte ist sofort zu widersprechen. Außerdem sind wir von allen derartigen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen zur Erhaltung unserer Rechte gegenüber Dritten fallen dem Käufer zur Last.

3. Die Ware ist vom Käufer bei Anlieferung unverzüglich zu überprüfen. Stückzahldifferenzen sind sofort nach Erhalt der Ware auf der Lieferquittung zu vermerken. Spätere Stückzahlreklamationen können keine Berücksichtigung finden. Beanstandungen der Warenbeschaffenheit müssen unverzüglich nach Eintreffen der Ware telefonisch, fernschriftlich oder per Fax erfolgen. Unerhebliche Abweichungen berechtigen nicht zur Rüge, Viehmängel nur bei gesetzlichen Gewährsmängeln, Zusicherungen nur, wenn sie schriftlich erfolgten. Dies gilt auch für Liefertermine und -fristen, wenn sie verbindlich sein sollten. Atteste beinhalten keine Zusicherung. Unsere Haftung beschränkt sich auf Wandlung oder Minderung im gesetztlich vorgeschriebenen Rahmen. Ansprüche auf Ersatz weitergehenden Schadens sind ausgeschlossen.

4. Bei höherer Gewalt, nicht rechtzeitiger Belieferung oder nicht richtiger Selbstbelieferung besteht keine Haftung. Wir bleiben bemüht, Bestellungen richtig, rechtzeitig und vollständig auszuführen; der Käufer stimmt einer maßvollen Ergänzung der Partie von vornherein zu.

5. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Zeven vereinbart.

6. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden hiervon die übrigen Teile nicht berührt. In solchem Falle ist die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck weitestgehend entspricht.